Ludwig Wahrmund, Ausschliessungs-recht (jus exclusivae) (Wien 1888), 326-327:
... Insgemein will die ölfentlich und förmliche Ausschliessung eines oder des anderen Cardinalen von der grösten Haicklichkeit seyn, und obwohlen die Kays. Bottschalftern bey denen älteren Conclavibus mit förmlichen von Unsern Vorfahrern eigenhändig unterzeichneten Exclusiv-Billeten gegen einige Cardinäle versehen, und dererselben sich zuweilen sogar gebrauchet worden, so seynd jedoch bereits Weyl. Unser glorwürdigster Vorfahrer Kayser Carl der in mehrged.en Conclavi vom Jähr 1740 von der Mitgebung derley Exclusiv-Billeten abgegangen, und haben sich begnüget, jene, derer Wahl dem hiesigen Hof keineswegs hatte anstehen können, vielmehr durch eine schicksame Verhandlung, als durch eine feyerliche exclusivam von dem Pontificat zu entfernen.
Diesen eigenen Weeg wollen Wir dahero (besonders bey fürseyenden Umständen) auch Unser-Seits einschlagen, und da Uns die Cardinale Borghese, Cavalchino, Oddi, Lante, Stopani und Doria ihrer Gesinnung halber jene Eigenschaüten eines gemeinsamen und von allzugrosser Vorlieb für andere Mächte unbefangenen Vatters und Vorstehers der Kirchen nicht anhoffen lassen, die Wir zum vorzuglichen Augenmerk der dermahlig Päbstlichen Wahl nehmen wollen, so werden Ew. Liebden dererselben Erhebung auf den Pabstlichen Stuhl durch alle immer diensame Mittel zu hintertreiben trachten, ohne jedoch darüber etwa mit denen französchen Cardinalen in allz efährliche Weiter- oder Irrungen zu zerfallen, noch zu einer offenbahren Exclnsiva zu schreiten, sondern vielmehr, dero Bearbeitung gegen dieselbe dermassen vorsichtig einleiten, um, wann wider Verhoffen, eine platte Unmöglichkeit sich hervorthäte, derer selben Wahl abzuhalten und zu vereitlen, Uns keine allzuhefftige Abneigung und Gehässigkeit während ihres Pontiticates zuzuziehen, Gestalten alles daran gelegen, und dahero Ew. Liebden vorzüglicher Bedacht dahin zunehmen seyn will, damit jener Cardinal, so zu dem Pontificat gelangen wird, Uns vielmehr einigen Danck, als Misgunst schuldig zu seyn sich veranlasset sehe: Aus welcher Ursach Wir auch dahero Unserm dermahligen zu dem Conclavi bestimmten Bottschaffter hir alle Cardinales Papabiles, ja so gar für die obbesagte excludendos, mit denen gewöhnlichen sogenannten Billeten includedorum vorsehen, damit, wann die Wahl auf einen oder den anderen würcklich festgestellet seyn wird, Ew. Liebden das Unser Seits für den Eligendum ausgefertigte Billet von ihme abfordern lassen, und diesem Cardinalen entweder noch vor, oder wenigstens gleich nach der Wahl vorweisen können, um bey selben dadurch einige Dancknehmigkeit zu erwecken, sothanes Billet auch solchermassen geltend zu machen, damit, wann auch, wider besseres Vermuten, der Neo-Electus aus der Zahl deren Uns nicht angenehmen Cardinälen seyn solte, er jedoch sich nicht vollständig vorbilden möge, dass Unser Seits sich gegen seine Auswahl an Laden gelegt worden seye. . .
© 2015 John Paul Adams, CSUN
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